Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens übertrug das Familiengericht der Mutter das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Auf Beschwerde des Vaters schränkte das Oberlandesgericht Hamm die Sorgerechtsregelung jedoch ein. Dies wurde damit begründet, daß ein Wohnortwechsel der allein sorgeberechtigten Mutter des Schulkindes nicht unwahrscheinlich erschien. Aus diesem Grund hielt es das Gericht für geboten, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge nicht zur alleinigen Ausübung, sondern gemeinsam mit dem Vater zu übertragen. Dadurch sollte verhindert werden, daß die Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ohne Abstimmung mit dem Vater ändert und hierdurch eine Situation schafft, die möglicherweise das Wohl des Kindes in ungünstiger Weise beeinträchtigt.
Beschluß des OLG Hamm vom 30.11.1998
2 UF 86/98
FamRZ 1999, 394