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Betreuungsunterhalt

in Trennung, Sorgerecht & Unterhalt 14.03.2010 15:05
von Kuschelmaus • Mitglied | 40 Beiträge

Betreungsunterhalt:

3.1 Betreuungsunterhalt für Nicht-Verheiratete

Nicht-verheiratete Mütter oder Väter haben durch die Betreuung des Kindes dem anderen Elternteil des Kindes gegenüber einen Unterhaltsanspruch (§ 1615 I BGB). Wenn der betreuende Elternteil durch die Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, erhält er vom anderen Elternteil Unterhalt. Dieser sogenannte Betreuungsunterhalt beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt. Eine Verlängerung dieses Anspruchs ist möglich, wenn es unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, diesen Unterhaltsanspruch nach der Frist von drei Jahren zu versagen; dies tritt dann ein, wenn beispielsweise das zu betreuende Kind behindert ist.


3.2 Voraussetzungen

Eine Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Bedürftigkeit der Mutter oder des Vaters. Ist Vermögen oder sind Einkünfte aus Kapital oder Vermietung vorhanden, muss dieses zunächst für die Unterhaltssicherung eingesetzt werden. Das Erziehungsgeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Eine weitere Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor.


3.3 Höhe des Betreuungsunterhalts

Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten vom Lebensstandard der Mutter/des Vaters abhängig. Als Anhaltspunkt hierfür dient das letzte Erwerbseinkommen. Der Betrag wird als "Unterhalt für bedürftige Personen" im Rahmen der "außergewöhnlichen Belastungen" bis zu einem Jahresbetrag von € 7.188 steuerlich berücksichtigt. Ebenso muss der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhalten bleiben. Die Mindesthöhe des Selbstbehalts ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt und liegt im Zeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2007 bei mindestens € 995 bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten und bei mindestens € 935 bei Nicht-Erwerbstätigen.



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